Satzung

der Motoryacht - Vereinigung Schleswig-Holstein e.V.

i.d.F. vom 29.04.2022        

 

§ 1 Name, Sitz, Stander, Geschäftsjahr  

(I) Der am 26. April 1963 in Kiel gegründete Verein führt den Namen MVSH “Motoryacht - Vereinigung Schleswig-Holstein e.V.”. Er hat seinen Sitz in Kiel und ist in das Vereinsregister in Kiel eingetragen.  

(II) Die Vereinigung ist Mitglied im Allgemeinen Deutschen Automobil-Club (ADAC), im Deutschen Motoryachtverband (DMYV) und im Landessportverband Schleswig Holstein (LSV).  

(III) Der Stander ist ein weißer Wimpel mit Kreis und Kreuz in den Landesfarben, in dem Kreis ein stilisierter Adler, der von den Buchstaben MVSH umgeben wird.  

(IV) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.      

 

§ 2 Zweck und Ziel  

(I) Die Vereinigung fördert den Motorboot und Segelsport, indem sie insbesondere selbst wassersportliche Veranstaltungen durchführt oder ihren Mitgliedern die Teilnahme an solchen Veranstaltungen ermöglicht und sie dabei unterstützt. “Für die Aus- und Fortbildung erfolgen Schulung und Unterrichtung im Rahmen des Vereinszweckes. ”Die Vereinigung fördert den Natur- und Umweltschutz sowie die Landschaftspflege. Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.  

(II) Die Vereinigung pflegt die Kameradschaft unter ihren Mitgliedern durch regelmäßige Veranstaltungen im sportlichen, unterrichtenden, aufklärenden und gesellschaftlichen Bereich, um am Wassersport Interessierte zusammenzuführen.  

(III) Die Vereinigung pflegt Begegnungen und Kameradschaft zu allen Wassersportlern des In- und Auslandes.  

(IV) Die Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke der Vereinigung verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung erhalten. Die Vereinigung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke der Vereinigung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.  

(V) Die Vereinigung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.      

 

§ 3 Mitgliedschaft   

(I) Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres erwirbt das Mitglied Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.  

(II) Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand nach Beratung mit dem Ältestenrat Personen ernennen, die sich besondere Verdienste um die Vereinigung erworben haben. Eine herausragende Würdigung ist die Ernennung eines Kommodore. Die Ernennung zum Kommodore ist auf 4 Jahre begrenzt und kann nach Ablauf der Frist von der Mitgliederversammlung um weitere 4 Jahre verlängert werden. Dafür ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Verlängerung kann mehrmals erfolgen.  

(III) Ehegatten/Lebenspartner von ordentlichen Mitgliedern sowie deren minderjährige Kinder und deren im Haushalt lebende Kinder bis zum 25. Lebensjahr, die sich in einer Ausbildung befinden, können als Familienmitglieder aufgenommen werden. Familienmitglieder haben das gleiche Antrags- und Stimmrecht wie ordentliche Mitglieder.  

(IV) Außerordentliche Mitglieder der Vereinigung können Personen sein, die   1. die Arbeit der Vereinigung unterstützen,   2. aufgrund ihrer Stellung im öffentlichen Leben oder ihres Berufes der Vereinigung förderlich sind. Antrags- und Stimmrecht hat ein Außerordentliches Mitglied in der Mitgliederversammlung nicht.  

(V) Juristische Personen können ebenfalls als Ordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Ihre Angehörigen selbst sind nicht Mitglieder der Vereinigung.  

(VI) Die Delegierten zur Jahreshauptversammlung des ADAC SH werden aus dem Kreis der ADAC-Mitglieder der MVSH gewählt. Ihre Anzahl richtet sich nach der Gesamtzahl der ADAC-Mitglieder in der Vereinigung.      

 

§ 4 Aufnahme  

(I) Die Aufnahme in die Vereinigung muss bei dieser schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.  

(II) Im Falle der Ablehnung werden die Gründe nicht bekannt gegeben. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Berufung beim Ältestenrat eingelegt werden. Dieser entscheidet nach Anhörung des Vorstandes endgültig.      

 

§ 5 Beiträge  

(I) Die Vereinigung erhebt von ihren Mitgliedern Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Jahresbeitrag ist bis zum 30.4. eines jeden Jahres fällig. Bei Überschreitung der Frist ist ein um fünfzig vom Hundert erhöhter Jahresbeitrag zu zahlen.  

(II) Bei Jugendlichen und Familienmitgliedern wird weder bei Eintritt in die MVSH noch bei Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft eine Aufnahmegebühr erhoben.

(III) Außerordentliche Mitglieder haben einen Beitrag zu zahlen, der vom Vorstand festgelegt wird.  

(IV) Kommodore, Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.  

(V) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen wirtschaftlicher Härte Aufnahmegebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen. Eine wirtschaftliche Härte liegt nach Maßgabe der Kriterien der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung vor.      

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft  

(I) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.  

(II) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft (Austritt) kann nur durch schriftliche Erklärung erfolgen und wird mit Ablauf des Monats des Zugangs der Erklärung wirksam.  

(III) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn:  

1. das Mitglied trotz Mahnung fällige Beiträge nicht spätestens bis zum 15.Juni des laufenden Jahres bezahlt hat,  

2. die Streichung im Interesse der Vereinigung notwendig erscheint.  

Vor der Streichung nach 2. muss dem Mitglied Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern oder zu rechtfertigen.  

(IV) Der Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand ist zu vollziehen bei  

1. unehrenhaftem oder vereinsschädigendem Verhalten,  

2. groben Verstößen gegen die Satzung oder Nichtbefolgen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.  

(V) Durch Beendigung der Mitgliedschaft wird die Verpflichtung zur Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr nicht berührt.  

(VI) Gegen die Streichung oder den Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Vorstandsbeschluss und Einspruch bedürfen der Schriftform. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat endgültig.      

 

§ 7 Organe   

Die Organe der Vereinigung sind   

1. die Mitgliederversammlung,  

2. der Vorstand,  

3. der Ältestenrat,  

4. die Rechnungsprüfer.      

 

§ 8 Mitgliederversammlung  

(I) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie muss jährlich im I. Quartal stattfinden. Die Ladung hat mindestens 30 Tage vorher schriftlich oder per Email unter Mitteilung der Tagesordnung und der Anträge zu erfolgen.  Weitere Anträge müssen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Die Ladung gilt einem Mitglied als fristgerecht zugegangen, wenn Sie spätestens 30 Tage vor dem Termin an die letzte der Vereinigung durch das Mitglied bekanntgegebene Adresse oder Email-Adresse versendet wurde.  

(II) Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:  

1. Bericht des Vorstandes,  

2. Berichte der Referenten,  

3. Bericht des Rechnungsprüfer,  

4. Feststellung der Stimmliste  

5. Entlastung des Vorstandes,  

6. Wahlen,  

7. Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr,  

8. Anträge,  

9. Verschiedenes.  

(III) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Neben dem Ablauf der Versammlung muss diese mindestens die gefassten Beschlüsse enthalten und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die Stimmenmehrheit. Stimmenenthaltungen und endgültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Paragraphen 18 und 19 bleiben unberührt.      

 

§9 Außerordentliche Mitgliederversammlung  

(I) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:  

1. auf Antrag von mindestens einem Drittel der antragsberechtigten Mitglieder der Vereinigung,  

2. auf Antrag des Ältestenrates.  

3. auf Beschluss einer vorhergegangenen ordentlichen Mitgliederversammlung,  

4. auf Beschluss des Vorstandes.  

(II) Der Vorstand hat außerordentliche Mitgliederversammlungen innerhalb von 4 Wochen nach Beschluss oder Antragseingang einzuberufen. Die Einladung ist an die Mitglieder mindestens 8 Tage vorher zu versenden. In der Einladung ist der Gegenstand der Tagesordnung in Form eines Antrags genau zu bezeichnen. Für die Einladung gilt im Übrigen § 8 Abs. 1.      

 

§ 10 Vorstand  

(I) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:  

1. ersten Vorsitzenden,  

2. stellvertretenden Vorsitzenden,  

3. Kassenwart,  

4. Leiter Veranstaltungen,  

5. Leiter Liegeplätze und Umwelt,  

6. Leiter Verwaltung,  

7. Leiter Segeln und Jugend.  

(II) Die Vereinigung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. In unaufschiebbaren Fällen und bei Vakanz oder Nichterreichbarkeit des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden geht die Entscheidungsbefugnis auf 2 Vorstandsmitglieder über. Von diesen getroffene Entscheidungen bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch den Vorstand.      

 

§ 11 Aufgaben des Vorstands  

(I) Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragungen in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese  Abänderung sich nicht auf Bestimmungen über den Zweck des Vereins, die bei Wahlen und Beschlüssen notwendigen Mehrheiten und den Anfall des Vereinsvermögens bei der Auflösung beziehen.  

(II) Bei dem Ressort jedes Vorstandsmitgliedes können für Einzelaufgaben Ausschüsse gebildet werden. Diese werden vom Vorstand eingesetzt und aufgelöst. Das Vorstandsmitglied ist Vorsitzender jedes seinem Ressort zugehörenden Ausschusses, so er nicht einen anderen Vorsitzenden beruft.  

(III) Vorstandssitzungen  

a)   Der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende, beruft die Vorstandssitzungen ein. Hierzu können auch Ausschussvorsitzende eingeladen werden, diese haben kein Stimmrecht.  

b)   Wird eine Vorstandssitzung von mindestens vier ordentlichen Vorstandsmitgliedern verlangt, so muss sie innerhalb von vier Wochen stattfinden.   

c)   Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch brieflich, fernmündlich oder durch elektronische Kommunikationsmittel gefasst werden, wenn diesem Verfahren keine widerspricht.  

(IV) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.      

 

§ 12 Vergütungen für die Vereinstätigkeit   

(I) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.   

(II) Vereinsämter können entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG in der jeweils aktuellen Fassung ausgeübt werden.  

(III) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach § 12 Abs. 2 sowie über die Höhe der Vergütung trifft die Mitgliederversammlung.  

(IV) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.  

(V) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.  

(VI) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.  

(VII) Der Anspruchg auf Aufwendungersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen belegmäßig nachgewiesen sind. Auslagenersatz für Fahrten mit dem PKW wird grundsätzlich nur in Höhe der jeweils geltenden steuerlichen Pauschalen gewährt.  

(VIII) Wer ein Vereinsamt im Sinne dieser Satzung ausübt, haftet dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht ist, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast. Wer nach den vorstehenden Sätzen anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet ist, den er bei der Wahrnehmung seiner Pflichten verursacht hat, kann vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen; dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.      

 

§ 13 Wahlen  

(I) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer jedes Vorstandsmitgliedes beträgt vier Jahre. Alle zwei Jahre gerechnet von Ordentlicher zu Ordentlicher Mitgliederversammlung scheidet die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus.  

(II) Wiederwahl ist zulässig. Die Zusammenlegung von Ämtern des Vorstandes ist unzulässig.  

(III) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann der Vorstand den Posten kommissarisch besetzen. Eine Nachwahl erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung; die Amtsdauer des nachgewählten Vorstandsmitglieds ist bis zur nächsten regulären Wahl nach Absatz 1 befristet.      

 

§ 14 Ältestenrat  

(I) Die Vereinigung hat einen Ältestenrat. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt.  

(II) Der Ältestenrat besteht aus bis zu sieben Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen; seine Mitgliederzahl soll ungerade sein. Er bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.  

(III) Der Ältestenrat hat Unstimmigkeiten innerhalb der Vereinigung zu schlichten, den Vorstand zu beraten und ist vor Streichung eines Mitgliedes nach § 6 Absatz III Ziff.2 zu hören, er entscheidet über die Berufung gemäß § 4 Absatz II.  

(IV) Der Vorsitzende des Ältestenrates oder dessen Stellvertreter haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes beratend, ohne Stimmrecht, teilzunehmen.      

 

§ 15 Jugendgruppe  

(I) Der Verein kann eine Jugendgruppe gründen, der die nicht volljährigen Mitglieder und Mitglieder bis zur Vollendung deren 25. Lebensjahr, die sich in einer Ausbildung befinden, angehören.  

(II) Die Jugendgruppe wird vom Leiter Segeln und Jugend geleitet.  

(III) Der Leiter Segeln und Jugend wird bei Bedarf von bis zu zwei Sprechern unterstützt, die von den Mitgliedern der Jugendgruppe aus ihrer Mitte gewählt werden.      

 

§ 16 Rechnungsprüfer  

(I) Zur Prüfung der Finanzgebarung müssen zwei Rechnungsprüfer gewählt werden. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist einmal zulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.  

(II) Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.      

 

§ 17 Satzungsänderung

Satzungsänderung Anträge auf Satzungsänderungen sind so rechtzeitig zu stellen, dass Sie rechtzeitig unter Wahrung der Ladungsfrist nach  § 8 Abs. 1 (ordentliche Mitgliederversammlung) bzw. § 9 Abs. 2 (außerordentliche Mitgliederversammlung) beim Vorstand eingehen. Über nicht rechtzeitig eingereichte Anträge kann erst bei der nächsten Mitgliederversammlung abgestimmt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Satzungsänderungsanträge mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimme.      

 

§ 18 Auflösung

(I) Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erfolgen. Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimme.  

(II) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.  

(III) Im Falle der Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, sofern nicht die Mitgliederversammlung einen anderen gemeinnützigen Empfänger bestimmt.      

 

§ 19 Erfüllungsort und Gerichtsstand  

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Kiel.