der Motoryacht-Vereinigung
Schleswig-Holstein e.V.
(Anmerkung:
Sachstand gem. Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung vom 11.03.2011
und
vorbehaltlich der beantragten Eintragung beim Vereinsregister)
§ 1
(Name, Sitz, Stander, Geschäftsjahr)
( I ) Der am 26.
April 1963 in Kiel gegründete Verein führt den Namen MVSH “Motoryacht-Vereinigung
Schleswig-Holstein e.V.”. Er hat seinen Sitz in Kiel und ist in das
Vereinsregister in Kiel eingetragen.
( II ) Die Vereinigung ist Mitglied im Allgemeinen Deutschen Automobil-Club (ADAC),
im Deutschen Motoryachtverband (DMYV) und im Landessportverband Schleswig
Holstein (LSV).
(III) Der Stander ist ein weißer Wimpel mit Kreis und Kreuz in den
Landesfarben, in dem Kreis ein stilisierter Adler, der von den Buchstaben MVSH
umgeben wird.
(IV) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
(Zweck und Ziel)
( I ) Die Vereinigung fördert den Motorboot und Segelsport, indem sie
insbesondere selbst wassersportliche Veranstaltungen durchführt oder ihren
Mitgliedern die Teilnahme an solchen Veranstaltungen ermöglicht und sie dabei
unterstützt.
“Für die Aus- und Fortbildung erfolgen Schulung und Unterrichtung im Rahmen
des Vereinszweckes.”
Die Vereinigung fördert den Natur- und Umweltschutz sowie die Landschaftspflege.
Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
( II ) Die Vereinigung pflegt die Kameradschaft unter ihren Mitgliedern durch
regelmäßige Veranstaltungen im sportlichen, unterrichtenden, aufklärenden und
gesellschaftlichen Bereich, um am Wassersport Interessierte zusammenzuführen
(III) Die Vereinigung pflegt Begegnungen und Kameradschaft zu allen Wassersportlern
des In- und Auslandes.
(IV) Die Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke der
Vereinigung verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
der Vereinigung erhalten. Die Vereinigung darf keine Personen durch Ausgaben,
die dem Zwecke der Vereinigung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigen.
( V ) Die Vereinigung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 3
(Mitgliedschaft)
( I ) Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Mit der
Vollendung des achtzehnten Lebensjahres erwirbt das Mitglied Antrags- und Stimmrecht
in der Mitgliederversammlung.
( II ) Zu Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden kann der Vorstand nach Beratung
mit dem Ältestenrat Personen ernennen, die sich besondere Verdienste um die Vereinigung
erworben haben. Sie haben die Rechte ordentlicher Mitglieder. Eine herausragende
Würdigung ist die Ernennung eines Kommodore. Diesen Ehrentitel darf zu Lebzeiten
jeweils nur ein Träger innehaben. Der Kommodore ist in allen Gremien des
Vereins stimmberechtigt. Die Ernennung eines Kommodore erfordert 2/3
Stimmenmehrheit im Vorstand.
(III) Ehegatten/Lebenspartner von Ordentlichen Mitgliedern können als Anschlussmitglieder
aufgenommen werden.
(IV) Außerordentliche Mitglieder der Vereinigung können Personen sein, die
1. die Arbeit der Vereinigung unterstützen,
2. aufgrund ihrer Stellung im öffentlichen Leben oder ihres Berufes der Vereinigung förderlich sind.
Antrags- und Stimmrecht hat ein Außerordentliches Mitglied in der Mitgliederversammlung
nicht.
( V ) Juristische Personen können ebenfalls als Ordentliche Mitglieder
aufgenommen werden. Ihre Angehörigen selbst sind nicht Mitglieder der
Vereinigung.
(VI) Die Delegierten zur Jahreshauptversammlung des ADAC SH werden aus dem Kreis
der ADAC-Mitglieder der MVSH gewählt. Ihre Anzahl richtet sich nach der
Gesamtzahl der ADAC-Mitglieder in der Vereinigung.
§ 4
(Aufnahme)
( I ) Die Aufnahme in die Vereinigung muss bei dieser schriftlich beantragt
werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
( II ) Im Falle der Ablehnung werden die Gründe nicht bekannt gegeben. Gegen
die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Berufung beim Ältestenrat
eingelegt werden. Dieser entscheidet nach Anhörung des Vorstandes endgültig.
§ 5
(Beiträge)
( I ) Die Vereinigung erhebt von ihren Mitgliedern Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge,
deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Jahresbeitrag ist
bis zum 30.4. eines jeden Jahres fällig. Bei Überschreitung der Frist ist ein
um fünfzig vom Hundert erhöhter Jahresbeitrag zu zahlen.
( II ) Bei Jugendlichen und Anschlussmitgliedern wird weder bei Eintritt in die
MVSH noch bei Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft eine Aufnahmegebühr
erhoben. Der Jahresbeitrag für Anschlussmitglieder und für Jugendliche bis 18
Jahre beträgt die Hälfte des Jahresbeitrages der Ordentlichen Mitglieder. Die
Zahlung der vollen Mitgliedsbeiträge beginnt im Kalenderjahr nach Vollendung
des 18. Lebensjahres, für Anschlussmitglieder im Jahr nach dem Antrag auf
ordentliche Mitgliedschaft.
(III) Außerordentliche Mitglieder haben einen Beitrag zu zahlen, der vom
Vorstand festgelegt wird.
(IV) Kommodore, Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von
Beiträger befreit.
( V ) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Aufnahmegebühren und
Beiträge ganz oder teilweise erlassen.
(VI) 2008
Einführung eines Familienbeitrags, der sich zusammensetzt aus dem Beitrag für
ein Vollmitglied, ein Anschlussmitglied und ein Kind/Jugendlicher.
§ 6
(Beendigung der Mitgliedschaft)
( I ) Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
( II ) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft (Austritt) bei der
Vereinigung kann nur bis zum 30. November des Jahres mittels eingeschriebenen
Briefes erfolgen.
(III) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn:
1. das Mitglied trotz Mahnung fällige Beiträge nicht spätestens bis zum 15.Juni des laufenden Jahres bezahlt
hat,
2. die Streichung im Interesse der Vereinigung notwendig erscheint.
Vor der Streichung nach 2. muss dem Mitglied Gelegenheit gegeben werden, sich
zu äußern oder zu rechtfertigen.
(IV) Der Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand ist zu vollziehen bei
1. unehrenhaftem oder vereinsschädigendem Verhalten,
2. groben Verstößen gegen die Satzung oder Nichtbefolgen von Beschlüssen der
Mitgliederversammlung.
(V) Durch Beendigung der Mitgliedschaft wird die Verpflichtung zur
Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr nicht berührt.
(VI) Gegen die Streichung oder den Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen
nach Zustellung des Beschlusses Einspruch beim Vorstand eingelegt werden.
Vorstandsbeschluss und Einspruch bedürfen der Schriftform. Über den Einspruch
entscheidet der Ältestenrat endgültig.
§ 7
(Organe)
Die Organe
der Vereinigung sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Ältestenrat.
§ 8
(Mitgliederversammlung)
( I ) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie
muss jährlich im 1. Quartal stattfinden. Die Ladung hat mindestens 30 Tage
vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und der Anträge zu
erfolgen. Weitere Anträge müssen spätestens 14 Tage vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
( II ) Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
1. Bericht des Vorstandes,
2. Berichte der Referenten,
3. Bericht des Rechnungsprüfer,
4. Feststellung der Stimmliste
5. Entlastung des Vorstandes,
6. Wahlen,
7. Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr,
8. Anträge,
9. Verschiedenes.
(III) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine
Niederschrift zu fertigen. Neben dem Ablauf der Versammlung muss diese
mindestens die gefassten Beschlüsse enthalten und von zwei Vorstandsmitgliedern
unterzeichnet werden. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die Stimmenmehrheit.
Stimmenenthaltungen und endgültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Paragraphen 18 und 19 bleiben unberührt.
§ 9
(Außerordentliche Mitgliederversammlung)
( I ) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
1. auf Antrag von mindestens einem Drittel der antragsberechtigten Mitglieder der Vereinigung,
2. auf Antrag des Ältestenrates.
3. auf Beschluss einer vorhergegangenen ordentlichen Mitgliederversammlung,
4. auf Beschluss des Vorstandes.
( II ) Der Vorstand hat ausserordentliche Mitgliederversammlungen innerhalb von
4 Wochen nach Beschluss oder Antragseingang einzuberufen. Die Einladung ist an
die Mitglieder mindestens 8 Tage vorher zu versenden. In der Einladung ist der
Gegenstand der Tagesordnung in Form eines Antrages genau zu bezeichnen.
§ 10
(Vorstand)
( I ) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schatzmeister,
4. dem Sportleiter,
5. dem Schriftführer.
( II ) Die Vereinigung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den stellvertretenden
Vorsitzenden vertreten, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des
Vorstandes.
In unaufschiebbaren Fällen und bei Vakanz oder Nichterreichbarkeit des Vorsitzenden
oder stellvertretenden Vorsitzenden geht die Entscheidungsbefugnis auf 2
Vorstandsmitglieder über. Von diesen getroffene Entscheidungen bedürfen der
nachträglichen Genehmigung durch Vorstand und Beirat.
§ 11
(Beirat)
( I ) Zur Unterstützung des Vorstandes besteht ein Beirat. Dieser soll zu allen
Vor-standssitzungen eingeladen werden. In diesen Sitzungen haben seine
Mitglieder Antrags- und Stimmrecht. Zu Sitzungen des Vorstandes, in denen eine
Entscheidung im Sinne von § 12 Abs. 2, 4 und 5 getroffen wird, ist der Beirat
zwingend zu laden.
(III) Zusätzliche Beiräte können bei Bedarf bestellt werden.
(IV) Der Vorstand kann sich und dem Beirat eine Geschäftsordnung geben.
§ 12
(Vergütungen für die Vereinstätigkeit)
(I)
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(II)
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(III)
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft
der Vorstand unter Beachtung von §11 Abs. 1. Gleiches gilt für die
Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(IV)
Der Vorstand unter Beachtung von §11 Abs. 1 ist ermächtigt, Tätigkeiten für den
Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädi-gung
zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(V)
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der
Geschäftsstelle ist der Vorstand unter Beachtung von §11 Abs. 1 ermächtigt, im
Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte
anzustellen.
(VI)
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen
durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere
Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(VII)
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12
Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur
gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig
sein müssen, nachgewiesen werden.
(VIII) Vom Vorstand in
Gemeinschaft mit dem Beirat können per Beschluss im Rahmen dersteuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die
Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 13
(Wahlen)
( I ) Vorstand und
die Referenten des Beirates werden von der Mitgliederversamm-lung gewählt. Die
Amtsdauer jedes Vorstandsmitgliedes und jedes Referenten beträgt vier Jahre.
Alle zwei Jahre gerechnet von Ordentlicher zu Ordentlicher
Mitgliederversammlung scheidet die Hälfte der Vorstandsmitglieder und der
Referenten aus.
( II ) Wiederwahl ist zulässig. Die Zusammenlegung von Ämtern des Vorstandes
ist unzulässig.
§ 14
(Ältestenrat)
( I ) Die Vereinigung hat einen Ältestenrat. Er wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt.
( II ) Der Ältestenrat besteht aus sieben Mitgliedern, die nicht dem Vorstand
und nicht dem Beirat angehören dürfen. Er bestimmt aus seiner Mitte den
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(III) Der Ältestenrat hat Unstimmigkeiten innerhalb der Vereinigung zu
schlichten, Vorstand und Beirat zu beraten und ist vor Streichung eines
Mitgliedes nach § 6 Absatz III Ziff.2 zu hören, er entscheidet über die
Berufung gemäß § 4 Absatz II.
(IV) Der Vorsitzende des Ältestenrates oder dessen Stellvertreter haben das
Recht, an den Sitzungen des Vorstandes und des Beirates beratend, ohne
Stimmrecht, teilzunehmen.
§ 15
(Jugendgruppe)
( I ) Die Vereinigung hat eine Jugendgruppe.
( II ) Die Jugendgruppe wird vom Referenten für Jugendarbeit geleitet.
(III) Der Jugendsprecher wird von der Jugendgruppe vorgeschlagen und vom
Vorstand eingesetzt.
(IV) Der Referent für Jugendarbeit wird von zwei Sprechern unterstützt, die von
den Mitgliedern der Jugendgruppe aus ihrer Mitte gewählt werden.
§ 16
(Rechnungsprüfer)
( I ) Zur Prüfung der Finanzgebarung müssen zwei Rechnungsprüfer gewählt werden.
Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist einmal zulässig. Sie dürfen kein Amt im
Vorstand und Beirat bekleiden.
( II ) Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr vor der
Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 17
(Satzungsänderung)
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsantrag gestellt
werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung
vorgelegt. Diese entscheidet mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
erschienenen Mitglieder.
§ 18
(Auflösung)
( I ) Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
erschienenen Mitglieder erfolgen.
( II ) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
(III) Im Falle der Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall des bisherigen
Zweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die Deutsche Gesellschaft zur
Rettung Schiffbrüchiger, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, sofern nicht die Mitgliederversammlung
einen anderen gemeinnützigen Empfänger bestimmt.
§ 19
(Erfüllungsort und Gerichtsstand)
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden
Rechte und Pflichten ist Kiel.